Art. 107 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Bäume und Sträucher
Art. 107 EG ZGB · Bäume und Sträucher
1. Das Kappen von Obstbäumen ist dem Eigentümer des anstossenden Grundstückes untersagt. Er hat Anspruch auf den Anries (688).
2. Nussbäume und nicht fruchttragende Hochstämme dürfen nur in einer Entfernung von 6 Meter, andere hochstämmige Obstbäume nur in einer Entfernung von 4 Meter, Zwergobstbäume und Sträucher nur in einer solchen von 50 Zentimeter von der Grenze gepflanzt werden. Besteht das angrenzende Land aus Waldboden, so dürfen Bäume und Sträucher jeder Art nicht näher als 50 Zentimeter an der Grenze stehen.
3. Gegen das Pflanzen von Bäumen an oder auf Strassen und auf öffentlichen Plätzen kann keine privatrechtliche Einsprache erhoben werden, wenn eine Entfernung der Stämme von mindestens 3 Meter von der Baulinie beobachtet wird. An schon bestehenden Strassen und in Anlagen dürfen abgehende Bäume auch bei geringerem Abstande durch neue ersetzt werden.