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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 106 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Hagpflicht der Anstösser

Besonderer Teil - Sachenrecht - Nachbarrecht
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Art. 106 EG ZGB · Hagpflicht der Anstösser

1. Zwischen zwei Privatgrundstücken ist jeder der beiden Anstösser je zur Hälfte, bei Anstoss an öffentliche Rechtsame aber ist der Private allein hagpflichtig, sofern eine Einfriedung überhaupt notwendig ist und Vertrag und Herkommen nicht etwas anderes bestimmen.

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