210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 104 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Betreten des nachbarlichen Grundstückes
Besonderer Teil - Sachenrecht - Nachbarrecht
Art. 104 EG ZGB · Betreten des nachbarlichen Grundstückes
1. Ein Eigentümer ist berechtigt (695), zum Zwecke der Bewirtschaftung seiner Liegenschaft oder zur Vornahme von Ausbesserungen und Bauten das nachbarliche Grundstück vorübergehend und nach vorheriger Mitteilung an den Nachbarn zu betreten. Er hat den verursachten Schaden zu ersetzen.