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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 103a Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Bergregal

Besonderer Teil - Sachenrecht - Eigentum
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Art. 103a EG ZGB · Bergregal

1. Der Regierungsrat ist zuständig für die Genehmigung des gewerbsmässigen Abbaus von Steinen und Erden.

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