210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 103 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Fundanzeigen
Besonderer Teil - Sachenrecht - Eigentum
Art. 103 EG ZGB · Fundanzeigen
1. Fundanzeigen (720) sind an den Einwohnergemeindepräsidenten zu richten. Derselbe ordnet dann nötigenfalls auch die Versteigerung an (721).