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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 103 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Fundanzeigen

Besonderer Teil - Sachenrecht - Eigentum
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Art. 103 EG ZGB · Fundanzeigen

1. Fundanzeigen (720) sind an den Einwohnergemeindepräsidenten zu richten. Derselbe ordnet dann nötigenfalls auch die Versteigerung an (721).

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