210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 102 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Bäume in oder an Hägen
Besonderer Teil - Sachenrecht - Eigentum
Art. 102 EG ZGB · Bäume in oder an Hägen
1. Wenn ein Baum in einem Hag steht oder wenn er den Hag berührt oder aus ihm hervorgewachsen ist, so gehört er demjenigen, welcher die Hagpflicht hat. Diese Bestimmung hat auch Anwendung bei Grenzmauern. Für Grenzmauern und Steinwürfe gilt als grösste Breite ein Meter.