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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 101 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Marchbereinigung

Besonderer Teil - Sachenrecht - Eigentum
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Art. 101 EG ZGB · Marchbereinigung

1. Sämtliche Eigentumsgrenzen sind innert einer Frist von 10 Jahren zu vermarchen. Der Regierungsrat ist ermächtigt, diese Frist, wenn nötig, zu verlängern. Der Kantonsrat erlässt eine bezügliche Vermarchungsinstruktion.

2. Verweigert ein Grundeigentümer seine Mitwirkung bei der Bereinigung von Grenzzeichen, so werden vom Kantonsgerichtspräsidenten auf Gesuch des oder der Beteiligten die notwendigen Massnahmen getroffen (669).

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