160.3
CH-OW
Art. 9 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg - Stimm- und Wahlrecht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg · Stimm- und Wahlrecht
1. Stimmberechtigt und wählbar sind alle männlichen und weiblichen Gemeindeglieder, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzen, das sechzehnte Altersjahr zurückgelegt haben und seit wenigstens drei Monaten ununterbrochen im Gebiet der Kirchgemeinde wohnen.
2. Gemeindeglieder ausländischer Nationalität und Staatenlose erlangen dasselbe Stimm- und Wahlrecht nach einer ununterbrochenen Wohnsitzdauer von einem Jahr im Gebiet der Kirchgemeinde.