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160.3 CH-OW

Art. 8 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg - Mitgliedschaft

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg · Mitgliedschaft

1. Mitglied der Kirchgemeinde sind alle in ihrem Gebiet wohnenden Protestanten, sofern diese nicht ausdrücklich ihre Nichtzugehörigkeit oder ihren Austritt erklärt haben.

2. Eine Erklärung über die Nichtzugehörigkeit zur Kirchgemeinde oder über den Austritt aus ihr ist schriftlich an den Kirchgemeinderat zu richten.

3. Kollektivaustritte sind unzulässig.

4. Ein Austritt wird wirksam auf Ende des Kalenderjahres, in welchem er erklärt wird.

5. Personen, welche in die Kirchgemeinde eintreten oder aus einer andern Religionsgemeinschaft in sie übertreten möchten, können auf schriftliches Gesuch hin vom Kirchgemeinderat nach Anhören des Pfarrers aufgenommen werden.

6. Über Nichtzugehörigkeit, Eintritt oder Austritt von Personen unter 16 Jahren verfügt der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt.

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