160.3
CH-OW
Art. 5 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg - Beziehung zur Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg · Beziehung zur Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden
1. Mit der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden kann ein kantonaler Kirchgemeindeverband gemäss Art. 101 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 2 der Kantonsverfassung errichtet werden. Die Errichtung eines solchen kantonalen Kirchgemeindeverbandes sowie dessen Organisationsstatut bedürfen der Beschlüsse beider Kirchgemeindeversammlungen und sind dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.