160.3
CH-OW
Art. 3 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg - Rechtlicher Charakter
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg · Rechtlicher Charakter
1. Mit der Genehmigung der vorliegenden Kirchenorganisation durch den Kantonsrat des Kantons Obwalden konstituiert sich die Kirchgemeinde als öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Massgabe der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968.
2. Die Abänderung oder Neufassung der Kirchenorganisation bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.
3. Ihre inneren Belange ordnet und verwaltet die Kirchgemeinde selbstständig und abschliessend durch Kirchgemeindebeschlüsse und Entscheide des Kirchgemeinderates.