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160.3 CH-OW

Art. 28 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg - Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 28 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg · Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

1. Die vorliegende Kirchenorganisation tritt mit der Genehmigung durch den Kantonsrat in Kraft.

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