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160.3 CH-OW

Art. 27 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg - Pfarramt

Das Pfarramt
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Art. 27 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg · Pfarramt

1. Solange die Voraussetzungen für die Errichtung eines eigenen Pfarramtes im Vollamt nicht erfüllt sind, kann die Pastoration der Kirchgemeinde durch Vertrag mit einer andern evangelisch-reformierten Kirchgemeinde oder mit einem Pfarrer gewährleistet werden.

2. Der Pastorationsvertrag unterliegt der Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlung gemäss Art. 20 Ziff. 9.

3. Für die Wählbarkeit als Pfarrer sind die Bestimmungen des „Konkordates betreffend die Ausbildung und die gegenseitige Zulassung evangelisch-reformierter Pfarrerinnen und Pfarrer in den Kirchendienst“ massgebend.

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