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160.3 CH-OW

Art. 25 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg - Kirchgemeinderatspräsident; Zuständigkeit

Aufbau der Kirchgemeinde - Der Kirchgemeinderatspräsident
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Art. 25 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg · Kirchgemeinderatspräsident; Zuständigkeit

1. Der Präsident des Kirchgemeinderates ist zugleich Präsident der Kirchgemeinde. Er vertritt diese nach Innen und nach Aussen.

2. Er, oder im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident und nach diesem das amtsälteste Mitglied des Kirchgemeinderates, leitet die Kirchgemeindeversammlung und die Sitzungen des Kirchgemeinderates.

3. Er überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Kirchgemeinderates.

4. Er entscheidet über frei bestimmbare, für den gleichen Zweck bestimmte, einmalige Ausgaben bis zu Fr. 500.-.

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