Art. 24 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg - Zuständigkeit
Art. 24 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg · Zuständigkeit
1. Dem Kirchgemeinderat obliegen
1. in Zusammenarbeit mit dem Pfarrer die Verantwortung für den Aufbau der Kirchgemeinde;
2. die Unterstützung des Pfarrers in allen seinen Aufgaben, insbesondere die Mitwirkung bei der Feier des heiligen Abendmahles;
3. die Beschlussfassung über die Ordnung des Gottesdienstes, der Amtshandlungen des kirchlichen Unterrichtes und weiterer kirchlicher Veranstaltungen;
4. die Beschlussfassung über die Erhebung und Verwendung der Kollekten;
5. die Beschlussfassung über die Einsetzung und Entschädigung eines Sekretariates gemäss Art. 22;
6. die Genehmigung des Protokolls der Kirchgemeindeversammlung;
7. der Vollzug der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung;
8. die Vorbereitung der Anträge an die Kirchgemeindeversammlung;
9. die Aufstellung des Voranschlages zuhanden der Kirchgemeindeversammlung;
10. * die Genehmigung der Kirchgemeinderechnung und der Fondsrechnung zuhanden der Kirchgemeindeversammlung;
11. die Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zur Gesamthöhe von zehn Prozent und jährlich wiederkehrende von bis zu zwei Prozent des Voranschlages;
12. die Aufsicht über die Verwaltung des Kirchgemeinde- und der Fondsvermögen und die Beschlussfassung über Anlage von Vermögenswerten;
13. die Aufsicht über die Liegenschaften der Kirchgemeinde;
14. die Aufsicht über das Kirchgemeindearchiv und die pfarramtlichen Register;
15. der Erlass der für die Verwaltung der Kirchgemeinde notwendigen internen Reglemente;
16. die Wahl der kirchlichen Angestellten und der Abschluss von Anstellungsverträgen mit diesen;
17. die Aufsicht über die Amtsführung des Pfarrers und der kirchlichen Angestellten.