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160.3 CH-OW

Art. 24 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg - Zuständigkeit

Aufbau der Kirchgemeinde - Der Kirchgemeinderat
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Art. 24 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg · Zuständigkeit

1. Dem Kirchgemeinderat obliegen

1. in Zusammenarbeit mit dem Pfarrer die Verantwortung für den Aufbau der Kirchgemeinde;

2. die Unterstützung des Pfarrers in allen seinen Aufgaben, insbesondere die Mitwirkung bei der Feier des heiligen Abendmahles;

3. die Beschlussfassung über die Ordnung des Gottesdienstes, der Amtshandlungen des kirchlichen Unterrichtes und weiterer kirchlicher Veranstaltungen;

4. die Beschlussfassung über die Erhebung und Verwendung der Kollekten;

5. die Beschlussfassung über die Einsetzung und Entschädigung eines Sekretariates gemäss Art. 22;

6. die Genehmigung des Protokolls der Kirchgemeindeversammlung;

7. der Vollzug der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung;

8. die Vorbereitung der Anträge an die Kirchgemeindeversammlung;

9. die Aufstellung des Voranschlages zuhanden der Kirchgemeindeversammlung;

10. * die Genehmigung der Kirchgemeinderechnung und der Fondsrechnung zuhanden der Kirchgemeindeversammlung;

11. die Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zur Gesamthöhe von zehn Prozent und jährlich wiederkehrende von bis zu zwei Prozent des Voranschlages;

12. die Aufsicht über die Verwaltung des Kirchgemeinde- und der Fondsvermögen und die Beschlussfassung über Anlage von Vermögenswerten;

13. die Aufsicht über die Liegenschaften der Kirchgemeinde;

14. die Aufsicht über das Kirchgemeindearchiv und die pfarramtlichen Register;

15. der Erlass der für die Verwaltung der Kirchgemeinde notwendigen internen Reglemente;

16. die Wahl der kirchlichen Angestellten und der Abschluss von Anstellungsverträgen mit diesen;

17. die Aufsicht über die Amtsführung des Pfarrers und der kirchlichen Angestellten.

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