Art. 20 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg - Befugnisse
Art. 20 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg · Befugnisse
1. In die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fallen
1. Wahl der Stimmenzähler;
2. Festsetzung der Zahl der Kirchgemeinderäte im Rahmen von fünf bis neun Mitgliedern;
3. auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Wahl des Pfarrers; vorbehalten bleibt Art. 28;
4. auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Wahl der Mitglieder des Kirchgemeinderates und der Rechnungsprüfungskommission;
5. auf eine Amtsdauer von einem Jahr die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Kirchgemeinderates;
6. der Erlass und die Abänderung der Kirchenorganisation unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat (Art. 4 Abs. 3 der Kantonsverfassung);
7. *
8. der Erlass allgemein verbindlicher Verordnungen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat (Art. 89 Abs. 3 der Kantonsverfassung);
9. die Genehmigung des Vertrages über die Pastoration der Gemeinde gemäss Art. 27;
10. * die Beschlussfassung in Angelegenheiten der Mitgliedschaft zu übergemeindlichen kirchlichen Organisationen und Vereinbarungen;
11. * die Beschlussfassung, Mitgliedschaften, die im Rahmen eines Kirchgemeindeverbandes gemäss Art. 5 der Kirchenorganisation gemeinsam mit der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden in überkantonalen Organisationen und Vereinbarungen bestehen oder errichtet werden sollen, zu diskutieren und zur Abstimmung zu bringen;
12. * die Entgegennahme des Jahresberichtes des Kirchgemeinderates;
13. * die Genehmigung der Kirchgemeinderechnung, der Fondsrechnungen und des Voranschlages;
14. * die Beschlussfassung über Anträge des Kirchgemeinderates und von stimmberechtigten Gemeindegliedern.