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160.3 CH-OW

Art. 20 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg - Befugnisse

Aufbau der Kirchgemeinde - Die Kirchgemeindeversammlung
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Art. 20 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg · Befugnisse

1. In die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fallen

1. Wahl der Stimmenzähler;

2. Festsetzung der Zahl der Kirchgemeinderäte im Rahmen von fünf bis neun Mitgliedern;

3. auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Wahl des Pfarrers; vorbehalten bleibt Art. 28;

4. auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Wahl der Mitglieder des Kirchgemeinderates und der Rechnungsprüfungskommission;

5. auf eine Amtsdauer von einem Jahr die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Kirchgemeinderates;

6. der Erlass und die Abänderung der Kirchenorganisation unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat (Art. 4 Abs. 3 der Kantonsverfassung);

7. *

8. der Erlass allgemein verbindlicher Verordnungen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat (Art. 89 Abs. 3 der Kantonsverfassung);

9. die Genehmigung des Vertrages über die Pastoration der Gemeinde gemäss Art. 27;

10. * die Beschlussfassung in Angelegenheiten der Mitgliedschaft zu übergemeindlichen kirchlichen Organisationen und Vereinbarungen;

11. * die Beschlussfassung, Mitgliedschaften, die im Rahmen eines Kirchgemeindeverbandes gemäss Art. 5 der Kirchenorganisation gemeinsam mit der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden in überkantonalen Organisationen und Vereinbarungen bestehen oder errichtet werden sollen, zu diskutieren und zur Abstimmung zu bringen;

12. * die Entgegennahme des Jahresberichtes des Kirchgemeinderates;

13. * die Genehmigung der Kirchgemeinderechnung, der Fondsrechnungen und des Voranschlages;

14. * die Beschlussfassung über Anträge des Kirchgemeinderates und von stimmberechtigten Gemeindegliedern.

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