160.3
CH-OW
Art. 15 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg - Beschwerderecht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 15 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg · Beschwerderecht
1. Gegen Beschlüsse des Kirchgemeinderates oder der Kirchgemeindeversammlung kann binnen zwanzig Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.
2. Bei Verletzung von Privatrechten ist der ordentliche Zivilprozessweg vorbehalten.