Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
160.3 CH-OW

Art. 15 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg - Beschwerderecht

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg · Beschwerderecht

1. Gegen Beschlüsse des Kirchgemeinderates oder der Kirchgemeindeversammlung kann binnen zwanzig Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.

2. Bei Verletzung von Privatrechten ist der ordentliche Zivilprozessweg vorbehalten.

← Art. 13 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg Name Art. 16 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →