Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
160.3 CH-OW

Art. 13 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg - Initiativrecht

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg · Initiativrecht

1. Jedes stimmberechtigte Gemeindeglied ist jederzeit berechtigt, dem Kirchgemeinderat Fragen zu stellen und in der Form der allgemeinen Anregung oder der ausgearbeiteten Vorlage Anträge über Gegenstände einzureichen, die in die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fallen. Der Kirchgemeinderat hat solche Anträge innert Jahresfrist zur Abstimmung vorzulegen. Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, so ist der Kirchgemeindeversammlung innert Jahresfrist die ausgearbeitete Vorlage zu unterbreiten.

2. Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen und müssen eine Begründung enthalten.

← Art. 12 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg Name Art. 15 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →