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160.3 CH-OW

Art. 11 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg - Unvereinbarkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 11 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg · Unvereinbarkeit

1. Dem Kirchgemeinderat oder den Kommissionen dürfen nicht gleichzeitig angehören

1. Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind;

2. Ehegatten oder Ehegatten von Geschwistern.

2. Über den durch Verwandtschaft bedingten Rücktritt entscheidet nötigenfalls das Los.

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