160.3
CH-OW
Art. 11 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg - Unvereinbarkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg · Unvereinbarkeit
1. Dem Kirchgemeinderat oder den Kommissionen dürfen nicht gleichzeitig angehören
1. Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind;
2. Ehegatten oder Ehegatten von Geschwistern.
2. Über den durch Verwandtschaft bedingten Rücktritt entscheidet nötigenfalls das Los.