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160.3 CH-OW

Art. 10 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg - Verlust des Stimm- und Wahlrechtes

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 10 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg · Verlust des Stimm- und Wahlrechtes

1. Der Kirchgemeinderat entscheidet in jedem einzelnen Fall nach Massgabe des evangelischen Gemeindeverständnisses und unter sorgfältiger Prüfung und Abwägung aller Umstände darüber, ob Mitglieder der Kirchgemeinde, welche infolge Entmündigung das politische Stimmrecht verloren haben, ihr Stimm- und Wahlrecht in der Kirchgemeinde weiterhin ausüben können. Ein Weiterzug des Entscheides des Kirchgemeinderates ist nicht möglich.

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