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160.3 CH-OW

Art. 1 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg - Name

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg · Name

1. Unter dem Namen «Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Engelberg», nachstehend «Kirchgemeinde» genannt, besteht eine am 11. Dezember 1960 nach den Bestimmungen von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gegründete Religionsgemeinschaft.

Name Art. 2 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg →

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