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160.2 CH-OW

Art. 8 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) - Mitgliedschaft

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) · Mitgliedschaft

1. Mitglieder der Kirchgemeinde sind alle in ihrem Gebiet wohnenden Protestanten, sofern diese nicht ausdrücklich ihre Nichtzugehörigkeit oder ihren Austritt erklärt haben.

2. Personen, welche in die Kirchgemeinde eintreten oder aus einer anderen Religionsgemeinschaft in sie übertreten möchten, können auf schriftliches Gesuch hin vom Kirchgemeinderat nach Anhören des Pfarramtes aufgenommen werden. Das Nähere bestimmt die Kirchenordnung.

3. Eine Erklärung über die Nichtzugehörigkeit zur Kirchgemeinde oder über den Austritt aus ihr ist schriftlich an den Kirchgemeinderat zu richten.

4. Kollektivaustritte sind unzulässig.

5. Ein Austritt wird wirksam auf Ende des Kalenderjahres, in welchem er erklärt wird.

6. Über Eintritt, Nichtzugehörigkeit oder Austritt von Personen unter 16 Jahren verfügen die Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt.

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