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160.2 CH-OW

Art. 7 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) - Ökumene

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) · Ökumene

1. Als Glied der einen Kirche Jesu Christi ist die Kirchgemeinde in ökumenischem Geist offen und bereit zum Gespräch und zur Zusammenarbeit mit anderen Kirchen und christlichen Gemeinschaften.

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