160.2
CH-OW
Art. 6 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) - Verbindung mit anderen protestantischen Kirchen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) · Verbindung mit anderen protestantischen Kirchen
1. Die Kirchgemeinde ist als Mitglied des kantonalen Kirchgemeindeverbandes oder eines regionalen Zusammenschlusses Mitglied des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes und durch diesen mit der Gemeinschaft evangelischer Kirchen in Europa (Leuenberger Kirchengemeinschaft) und den Kirchen des reformierten Weltbundes und des Ökumenischen Rates verbunden.
2. Die Kirchgemeinde pflegt die Zusammenarbeit mit den Evangelisch-reformierten Kirchen in der Zentralschweiz.
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