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160.2 CH-OW

Art. 5 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) - Beziehung zur Evangelisch-reformierten Gemeinde Engelberg

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) · Beziehung zur Evangelisch-reformierten Gemeinde Engelberg

1. Mit der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg kann ein kantonaler Kirchgemeindeverband gemäss Art. 101 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 2 der Kantonsverfassung errichtet werden. Die Errichtung eines solchen kantonalen Kirchgemeindeverbandes sowie dessen Organisationsstatut bedürfen der Beschlüsse beider Kirchgemeindeversammlungen und sind dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.

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