160.2
CH-OW
Art. 5 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) - Beziehung zur Evangelisch-reformierten Gemeinde Engelberg
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) · Beziehung zur Evangelisch-reformierten Gemeinde Engelberg
1. Mit der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg kann ein kantonaler Kirchgemeindeverband gemäss Art. 101 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 2 der Kantonsverfassung errichtet werden. Die Errichtung eines solchen kantonalen Kirchgemeindeverbandes sowie dessen Organisationsstatut bedürfen der Beschlüsse beider Kirchgemeindeversammlungen und sind dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.