160.2
CH-OW
Art. 32 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) - Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 32 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) · Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
1. Die vorliegende Kirchenverfassung tritt mit der Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlung und durch den Kantonsrat in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kirchenordnung in Kraft.
2. Die Gemeindeordnung von 1955 und die Kirchenorganisation vom 5. Juni 1972 verlieren ihre Gültigkeit.