160.2
CH-OW
Art. 30 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) - Pfarrdienstordnung
Das Pfarramt
Art. 30 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) · Pfarrdienstordnung
1. Besteht mehr als eine Pfarrstelle, so legt der Kirchgemeinderat die Arbeitsteilung und die Dienstpflichten der Pfarrer in einer Pfarrdienstordnung fest und bezeichnet die Pfarrkreise.