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160.2 CH-OW

Art. 30 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) - Pfarrdienstordnung

Das Pfarramt
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Art. 30 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) · Pfarrdienstordnung

1. Besteht mehr als eine Pfarrstelle, so legt der Kirchgemeinderat die Arbeitsteilung und die Dienstpflichten der Pfarrer in einer Pfarrdienstordnung fest und bezeichnet die Pfarrkreise.

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