Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
160.2 CH-OW

Art. 3 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) - Rechtlicher Charakter

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) · Rechtlicher Charakter

1. Die Kirchgemeinde ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gemäss der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968.

2. Die Kirchenorganisation bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat (Art. 4 Abs. 3 der Kantonsverfassung).

3. Ihre inneren Belange ordnet und verwaltet sie selbständig und abschliessend in einer Kirchenordnung sowie durch Kirchgemeindebeschlüsse und Entscheide des Kirchgemeinderates.

← Art. 2 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) Name Art. 4 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →