160.2
CH-OW
Art. 29 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) - Wiederwahl
Das Pfarramt
Art. 29 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) · Wiederwahl
1. Nach Ablauf einer vierjährigen Amtsdauer unterliegt der Pfarrer der periodischen Wiederwahl.
2. Dieses Wahlverfahren ist in der Kirchenordnung geregelt.