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160.2 CH-OW

Art. 28 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) - Pfarrvakanz

Das Pfarramt
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Art. 28 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) · Pfarrvakanz

1. Das Verfahren bei Eintritt einer Pfarrvakanz, der Neubesetzung der Pfarrstelle sowie der Amtseinsetzung des Pfarrers wird durch die Kirchenordnung bestimmt.

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