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160.2 CH-OW

Art. 23 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) - Zuständigkeit

Aufbau der Kirchgemeinde - Der Kirchgemeinderat
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Art. 23 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) · Zuständigkeit

1. Dem Kirchgemeinderat obliegen

1. die geistliche Verantwortung für die Kirchgemeinde;

2. die Unterstützung des Pfarrers in allen seinen Aufgaben, besonders bei der Feier des Abendmahls;

3. die Aufsicht über die Ordnung des Gottesdienstes, der Amtshandlungen, des kirchlichen Unterrichts und weiterer kirchlicher Veranstaltungen;

4. die Aufsicht über die Erhebung und Verwendung des Kirchenopfers;

5. die Genehmigung des Protokolls der Kirchgemeindeversammlung;

6. der Vollzug der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung;

7. die Vorbereitung der Anträge an die Kirchgemeindeversammlung;

8. die Aufstellung des Voranschlages zu Handen der Kirchgemeindeversammlung;

9. die Genehmigung der Kirchgemeinderechnung und der Fondsrechnungen zu Handen der Kirchgemeindeversammlung;

10. die Beschlussfassung über alle frei bestimmbaren Ausgaben gemäss Kantonsverfassung;

11. die Aufsicht über die Verwaltung des Kirchgemeindevermögens und der Fondsvermögen und die Beschlussfassung über Anlage von Vermögenswerten;

12. die Aufsicht über die Liegenschaften der Kirchgemeinde;

13. die Aufsicht über das Kirchgemeindearchiv und die pfarramtlichen Register;

14. der Erlass der für die Verwaltung der Kirchgemeinde notwendigen internen Reglemente;

15. die Wahl der kirchlichen Angestellten und der Abschluss von Anstellungsverträgen mit diesen;

16. die Aufsicht über die Amtsführung des Pfarrers und der kirchlichen Angestellten.

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