Art. 23 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) - Zuständigkeit
Art. 23 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) · Zuständigkeit
1. Dem Kirchgemeinderat obliegen
1. die geistliche Verantwortung für die Kirchgemeinde;
2. die Unterstützung des Pfarrers in allen seinen Aufgaben, besonders bei der Feier des Abendmahls;
3. die Aufsicht über die Ordnung des Gottesdienstes, der Amtshandlungen, des kirchlichen Unterrichts und weiterer kirchlicher Veranstaltungen;
4. die Aufsicht über die Erhebung und Verwendung des Kirchenopfers;
5. die Genehmigung des Protokolls der Kirchgemeindeversammlung;
6. der Vollzug der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung;
7. die Vorbereitung der Anträge an die Kirchgemeindeversammlung;
8. die Aufstellung des Voranschlages zu Handen der Kirchgemeindeversammlung;
9. die Genehmigung der Kirchgemeinderechnung und der Fondsrechnungen zu Handen der Kirchgemeindeversammlung;
10. die Beschlussfassung über alle frei bestimmbaren Ausgaben gemäss Kantonsverfassung;
11. die Aufsicht über die Verwaltung des Kirchgemeindevermögens und der Fondsvermögen und die Beschlussfassung über Anlage von Vermögenswerten;
12. die Aufsicht über die Liegenschaften der Kirchgemeinde;
13. die Aufsicht über das Kirchgemeindearchiv und die pfarramtlichen Register;
14. der Erlass der für die Verwaltung der Kirchgemeinde notwendigen internen Reglemente;
15. die Wahl der kirchlichen Angestellten und der Abschluss von Anstellungsverträgen mit diesen;
16. die Aufsicht über die Amtsführung des Pfarrers und der kirchlichen Angestellten.