160.2
CH-OW
Art. 22 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) - Sekretär und Kirchengutsverwalter
Aufbau der Kirchgemeinde - Der Kirchgemeinderat
Art. 22 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) · Sekretär und Kirchengutsverwalter
1. Der Kirchgemeinderat wählt den Sekretär des Kirchgemeinderates und den Kirchengutsverwalter. Er ist befugt, auch Nichtmitglieder des Kirchgemeinderates mit diesen Ämtern zu betrauen.
2. Der Kirchgemeinderat erlässt ein Verwaltungsreglement, in welchem Aufgabenkreis, Kompetenzen und Zeichnungsberechtigung der Mitglieder des Kirchgemeinderates sowie des Sekretärs und des Kirchengutsverwalters festgelegt sind.