160.2
CH-OW
Art. 21 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) - Kirchgemeinderat; Zusammensetzung
Aufbau der Kirchgemeinde - Der Kirchgemeinderat
Art. 21 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) · Kirchgemeinderat; Zusammensetzung
1. Der Kirchgemeinderat besteht aus mindestens fünf und höchstens dreizehn Mitgliedern. Der Pfarrer gehört ihm von Amtes wegen an, kann jedoch weder das Amt des Präsidenten noch des Vizepräsidenten bekleiden.