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160.2 CH-OW

Art. 20 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) - Befugnisse

Aufbau der Kirchgemeinde - Die Kirchgemeindeversammlung
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Art. 20 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) · Befugnisse

1. In die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fallen

1. die Wahl der Stimmenzähler;

2. die Festsetzung der Zahl der Kirchgemeinderäte im Rahmen von fünf bis dreizehn Mitgliedern;

3. auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Wahl des Pfarrers;

4. auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Wahl der Mitglieder des Kirchgemeinderates und der Rechnungsprüfungskommission;

5. auf eine Amtsdauer von einem Jahr die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Kirchgemeinderates;

6. der Erlass und die Abänderung der Kirchenorganisation unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat (Art. 4 Abs. 3 der Kantonsverfassung);

7. der Erlass, die Aufhebung oder Abänderung der Kirchenordnung;

8. der Erlass, die Aufhebung oder Abänderung der Friedhofordnung unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat (Art. 89 Abs. 3 der Kantonsverfassung) sowie weiterer Verordnungen;

9. die Beschlussfassung in Angelegenheiten der Mitgliedschaft zu übergemeindlichen kirchlichen Organisationen und Vereinbarungen;

10. die Beschlussfassung, Mitgliedschaften, die im Rahmen eines Kirchgemeindeverbandes gemäss Art. 5 der Kirchenorganisation gemeinsam mit der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg in überkantonalen Organisationen und Vereinbarungen bestehen oder errichtet werden sollen, zu diskutieren und zur Abstimmung zu bringen;

11. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Kirchgemeinderates;

12. die Genehmigung der Kirchgemeinderechnung, der Fondsrechnungen und des Voranschlages;

13. die Festsetzung des Steuerfusses;

14. die Beschlussfassung über Anträge des Kirchgemeinderates und von stimmberechtigten Gemeindegliedern.

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