Art. 20 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) - Befugnisse
Art. 20 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) · Befugnisse
1. In die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fallen
1. die Wahl der Stimmenzähler;
2. die Festsetzung der Zahl der Kirchgemeinderäte im Rahmen von fünf bis dreizehn Mitgliedern;
3. auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Wahl des Pfarrers;
4. auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Wahl der Mitglieder des Kirchgemeinderates und der Rechnungsprüfungskommission;
5. auf eine Amtsdauer von einem Jahr die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Kirchgemeinderates;
6. der Erlass und die Abänderung der Kirchenorganisation unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat (Art. 4 Abs. 3 der Kantonsverfassung);
7. der Erlass, die Aufhebung oder Abänderung der Kirchenordnung;
8. der Erlass, die Aufhebung oder Abänderung der Friedhofordnung unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat (Art. 89 Abs. 3 der Kantonsverfassung) sowie weiterer Verordnungen;
9. die Beschlussfassung in Angelegenheiten der Mitgliedschaft zu übergemeindlichen kirchlichen Organisationen und Vereinbarungen;
10. die Beschlussfassung, Mitgliedschaften, die im Rahmen eines Kirchgemeindeverbandes gemäss Art. 5 der Kirchenorganisation gemeinsam mit der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg in überkantonalen Organisationen und Vereinbarungen bestehen oder errichtet werden sollen, zu diskutieren und zur Abstimmung zu bringen;
11. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Kirchgemeinderates;
12. die Genehmigung der Kirchgemeinderechnung, der Fondsrechnungen und des Voranschlages;
13. die Festsetzung des Steuerfusses;
14. die Beschlussfassung über Anträge des Kirchgemeinderates und von stimmberechtigten Gemeindegliedern.