160.2
CH-OW
Art. 19 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) - Verhandlungen
Aufbau der Kirchgemeinde - Die Kirchgemeindeversammlung
Art. 19 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) · Verhandlungen
1. Für die Verhandlungen der Kirchgemeindeversammlung gelten sinngemäss die Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung.
2. Anträge über Gegenstände, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, können nur durch Mehrheitsbeschluss dem Kirchgemeinderat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen werden.
3. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden.