160.2
CH-OW
Art. 18 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) - Einladung und Publikation
Aufbau der Kirchgemeinde - Die Kirchgemeindeversammlung
Art. 18 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) · Einladung und Publikation
1. Zur ordentlichen und zu ausserordentlichen Kirchgemeindeversammlungen hat der Kirchgemeinderat die stimmberechtigten Gemeindeglieder drei Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Traktanden im amtlichen Publikationsorgan des Kantons einzuladen.