160.2
CH-OW
Art. 17 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) - Kirchgemeindeversammlung
Aufbau der Kirchgemeinde - Die Kirchgemeindeversammlung
Art. 17 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) · Kirchgemeindeversammlung
1. Oberstes Organ der Kirchgemeinde ist die Kirchgemeindeversammlung. Sie besteht aus sämtlichen stimmberechtigten Gemeindegliedern.
2. Die ordentliche Kirchgemeindeversammlung tritt alljährlich im Frühjahr und im Herbst zusammen.
3. Ausserordentliche Kirchgemeindeversammlungen sind durchzuführen, so oft es der Kirchgemeinderat beschliesst oder wenn zehn Prozent der Stimmberechtigten unter Nennung der zu behandelnden Geschäfte dies schriftlich verlangen.
4. Im letzteren Falle ist die Kirchgemeindeversammlung binnen dreier Monate nach Eingang des Begehrens durchzuführen.