160.2
CH-OW
Art. 15 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) - Beschwerderecht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 15 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) · Beschwerderecht
1. Gegen Beschlüsse des Kirchgemeinderates oder der Kirchgemeindeversammlung kann binnen zwanzig Tagen nach Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.
2. Bei Verletzung von Privatrechten ist der ordentliche Zivilprozessweg vorbehalten.