Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
160.2 CH-OW

Art. 15 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) - Beschwerderecht

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) · Beschwerderecht

1. Gegen Beschlüsse des Kirchgemeinderates oder der Kirchgemeindeversammlung kann binnen zwanzig Tagen nach Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.

2. Bei Verletzung von Privatrechten ist der ordentliche Zivilprozessweg vorbehalten.

← Art. 13 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) Name Art. 16 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →