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160.2 CH-OW

Art. 10 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) - Verlust des Stimm- und Wahlrechts

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 10 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) · Verlust des Stimm- und Wahlrechts

1. Der Kirchgemeinderat entscheidet in jedem einzelnen Fall nach Massgabe des evangelischen Gemeindeverständnisses und unter sorgfältiger Prüfung und Abwägung aller Umstände darüber, ob ein Mitglied der Kirchgemeinde, welches infolge Entmündigung das politische Stimmrecht verloren hat, das Stimm- und Wahlrecht in der Kirchgemeinde weiterhin ausüben kann. Ein Weiterzug des Entscheides des Kirchgemeinderates ist nicht möglich.

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