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160.2 CH-OW

Art. 1 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) - Name

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) · Name

1. Unter dem Namen «Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil)», nachstehend «Kirchgemeinde» genannt, besteht eine im November 1862 gegründete und durch Kantonsratsbeschluss vom 26. November 1907 staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft.

Name Art. 2 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) →

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