141.117
CH-OW
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze - Finanzierung
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze · Finanzierung
1. Die Kosten für beschützende Arbeitsplätze werden ganz oder teilweise mit dem vom Kantonsrat genehmigten Budgetbetrag finanziert. Die Departemente bzw. Amtsstellen, die beschützende Arbeitsplätze anbieten, können sich an den Kosten beteiligen.