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141.117 CH-OW

Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze - Finanzierung

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Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze · Finanzierung

1. Die Kosten für beschützende Arbeitsplätze werden ganz oder teilweise mit dem vom Kantonsrat genehmigten Budgetbetrag finanziert. Die Departemente bzw. Amtsstellen, die beschützende Arbeitsplätze anbieten, können sich an den Kosten beteiligen.

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