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141.117 CH-OW

Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze - Zuständigkeit

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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze · Zuständigkeit

1. Das Personalamt

a. unterstützt die Departemente und die Amtsstellen bei der Schaffung von beschützenden Arbeitsplätzen;

b. verwaltet den im Budget beschlossenen Kredit;

c. arbeitet bei der Eruierung und Gestaltung von beschützenden Arbeitsplätzen mit dem betroffenen Departement bzw. Amsstelle und der Invalidenversicherung zusammen.

2. Das Finanzdepartement entscheidet über die Schaffung eines konkreten beschützenden Arbeitsplatzes.

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