141.117
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze - Zuständigkeit
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze · Zuständigkeit
1. Das Personalamt
a. unterstützt die Departemente und die Amtsstellen bei der Schaffung von beschützenden Arbeitsplätzen;
b. verwaltet den im Budget beschlossenen Kredit;
c. arbeitet bei der Eruierung und Gestaltung von beschützenden Arbeitsplätzen mit dem betroffenen Departement bzw. Amsstelle und der Invalidenversicherung zusammen.
2. Das Finanzdepartement entscheidet über die Schaffung eines konkreten beschützenden Arbeitsplatzes.