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141.117 CH-OW

Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze - Dienstverhältnis

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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze · Dienstverhältnis

1. Das Personalamt regelt das Dienstverhältnis in Absprache mit dem betroffenen Departement bzw. mit der betroffenen Amtsstelle in einem privatrechtlichen Vertrag und setzt insbesondere den Lohn aufgrund der konkreten Umstände fest.

2. Das Dienstverhältnis wird in der Regel auf ein Jahr befristet.

3. Das Dienstverhältnis kann verlängert werden

a. für Mitarbeitende der Staatsverwaltung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a StVG um maximal zwei Jahre. In Ausnahmefällen kann das Finanzdepartement noch einmal das Dienstverhältnis um ein Jahr, maximal um zwei Jahre verlängern;

b. für Mitarbeitende der Staatsverwaltung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. b und c StVG sowie für Dritte um zwei Jahre.

4. Das Dienstverhältnis kann seitens des Kantons oder des Mitarbeitenden jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Monats gekündigt werden.

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