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141.117 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze - Anspruchsvoraussetzungen

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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze · Anspruchsvoraussetzungen

1. Mitarbeitende der Staatsverwaltung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a StVG, die einen beschützenden Arbeitsplatz beanspruchen möchten, müssen

a. nachweisen, dass ihre Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ärztlich festgestellt ist und mindestens 30 Prozent beträgt; und

b. glaubhaft machen, dass die Gefahr des Verlusts ihrer Arbeitsstelle besteht.

2. Mitarbeitende der Staatsverwaltung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. b und c StVG sowie Dritte, die einen beschützenden Arbeitsplatz beanspruchen möchten, müssen

a. Leistungen der Invalidenversicherung (Sach- oder Geldleistungen) beziehen; und

b. glaubhaft machen, dass sie sich nach der Beschäftigung an einem geschützten Arbeitsplatz in ein ordentliches Arbeitsverhältnis wieder eingliedern können.

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