141.117
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze - Anspruchsvoraussetzungen
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze · Anspruchsvoraussetzungen
1. Mitarbeitende der Staatsverwaltung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a StVG, die einen beschützenden Arbeitsplatz beanspruchen möchten, müssen
a. nachweisen, dass ihre Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ärztlich festgestellt ist und mindestens 30 Prozent beträgt; und
b. glaubhaft machen, dass die Gefahr des Verlusts ihrer Arbeitsstelle besteht.
2. Mitarbeitende der Staatsverwaltung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. b und c StVG sowie Dritte, die einen beschützenden Arbeitsplatz beanspruchen möchten, müssen
a. Leistungen der Invalidenversicherung (Sach- oder Geldleistungen) beziehen; und
b. glaubhaft machen, dass sie sich nach der Beschäftigung an einem geschützten Arbeitsplatz in ein ordentliches Arbeitsverhältnis wieder eingliedern können.