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141.117 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze - Anspruchsberechtigte

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze · Anspruchsberechtigte

1. Es besteht kein Anspruch auf einen beschützenden Arbeitsplatz.

2. Ein beschützender Arbeitsplatz steht in erster Linie Mitarbeitenden der Staatsverwaltung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Staatsverwaltungsgesetzes offen, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind.

3. Sofern es die Verhältnisse gestatten, können auch Mitarbeitende der Staatsverwaltung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. b und c StVG und Dritte einen beschützenden Arbeitsplatz beanspruchen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind.

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