141.117
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze - Anspruchsberechtigte
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze · Anspruchsberechtigte
1. Es besteht kein Anspruch auf einen beschützenden Arbeitsplatz.
2. Ein beschützender Arbeitsplatz steht in erster Linie Mitarbeitenden der Staatsverwaltung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Staatsverwaltungsgesetzes offen, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind.
3. Sofern es die Verhältnisse gestatten, können auch Mitarbeitende der Staatsverwaltung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. b und c StVG und Dritte einen beschützenden Arbeitsplatz beanspruchen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind.