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141.117 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze - Ziele

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze · Ziele

1. Beschützende Arbeitsplätze sollen Mitarbeitenden der Staatsverwaltung sowie Dritten, die in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sind, ermöglichen, im Arbeitsprozess zu bleiben oder in diesen wieder einzusteigen.

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