141.117
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze - Ziele
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze · Ziele
1. Beschützende Arbeitsplätze sollen Mitarbeitenden der Staatsverwaltung sowie Dritten, die in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sind, ermöglichen, im Arbeitsprozess zu bleiben oder in diesen wieder einzusteigen.