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141.117 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze - Grundsatz

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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze · Grundsatz

1. Die kantonale Verwaltung kann zusätzlich zu den im Stellenplan ordentlich bewilligten Personalstellen beschützende Arbeitsplätze im Rahmen des Budgets anbieten.

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