141.117
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze - Grundsatz
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze · Grundsatz
1. Die kantonale Verwaltung kann zusätzlich zu den im Stellenplan ordentlich bewilligten Personalstellen beschützende Arbeitsplätze im Rahmen des Budgets anbieten.