Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung - Weiterbildungsvertrag a. Grundsätze
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung · Weiterbildungsvertrag a. Grundsätze
1. Mit Ausnahme der Führungsausbildung nach Art. 3a dieser Ausführungsbestimmungen wird bei einer Weiterbildung mit einer Gesamtkostenbeteiligung des Arbeitgebers von mehr als Fr. 5 000.- vor Beginn der Weiterbildung ein Weiterbildungsvertrag abgeschlossen, in welchem eine bestimmte Verpflichtungszeit festgelegt wird. Das Personalamt ist durch die bewilligende Person ohne Verzug mit dem Formular „Abklärung Weiterbildung“ zu orientieren.
2. Das Personalamt erstellt den Weiterbildungsvertrag, in welchem die Verpflichtungszeit, eine allfällige Rückerstattung der Kosten und deren Berechnung zu regeln ist.
3. Bei modularen Weiterbildungen wird von der Gesamtweiterbildung ausgegangen und die einzelnen Module werden daher summiert. Werden die Module einzeln beantragt, sind die vorgängigen Module für die Berechnung der Gesamtkosten und die Verpflichtungszeit jeweils im neuesten Vertrag mit einzubeziehen.