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141.115 CH-OW

Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung - Abrechnungsmodalitäten

Bewilligungsvoraussetzungen und Kostenbeteiligung
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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung · Abrechnungsmodalitäten

1. In Fällen, in denen der Arbeitgeber 100 Prozent der Weiterbildungskosten übernimmt, rechnet er direkt mit den Weiterbildungsinstitutionen ab.

2. In den übrigen Fällen werden die Kurskosten in der Regel durch die Mitarbeitenden bezahlt. Die Original-Abrechnung wird mit dem Visum der für die Bewilligung zuständigen Person dem Personalamt zugestellt und der Kostenanteil des Arbeitgebers wird mit der Lohnzahlung vergütet.

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