141.115
CH-OW
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung - Kriterien im Einzelnen
Bewilligungsvoraussetzungen und Kostenbeteiligung
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung · Kriterien im Einzelnen
1. Der Arbeitgeber bewilligt Weiterbildungen und beteiligt sich an Weiterbildungskosten nach folgenden Kriterien
Die Tabelle wird aus technischen Gründen im Anhang aufgeführt
2. Die Zeit, die für den Besuch eines bewilligten Weiterbildungskurses nach Grad l bis lll - der während der Arbeitszeit stattfindet - benötigt wird, gilt als Arbeitszeit. Je Weiterbildungstag werden höchstens 8,4 Stunden bzw. je Halbtag 4,2 Stunden als Arbeitszeit angerechnet.
3. Weiterbildungszeit, die bei Teilzeitarbeitenden auf ihre gewählten Arbeitstage fallen, gilt im Rahmen von Absatz 2 als Arbeitszeit.